man sieht: Pfeil von der Schweiz nach Deutschland und mehrere gezeichnete Möbelstücke

Die Schweiz ist ein reiches Land mit viel Überfluß, weshalb immer wieder Spendenangebote aus dem Viersprachenland über unsere Plattform WeiterGeben.org angeboten werden.

Regelmässig fragen uns gemeinnützige Einrichtungen aus Deutschland, die an solchen schweizer Möbelspenden interessiert sind, ob der Import zollfrei ist?
und was bei den Zollformalitäten zu beachten ist ?

Hinweis:
Dies ist KEINE rechtsverbindliche Information!
Der Artikel wurde anhand uns vorliegender Informationen erstellt

Zoll auf gespendete Möbel aus der Schweiz ?

Die Antwort gleich vorweg:

Ja, grundsätzlich gilt:
Importiert eine anerkannte Wohlfahrtsorganisation Sachspenden nach Deutschland ist dies zollfrei !

Erkenntnis: es ist egal ob Neu- oder Gebrauchtmöbel

Interessant ist, dass es bei Sachspenden überhaupt keine Rolle spielt ob es sich dabei um Gebraucht- oder Neu-Gegenstände handelt.
Die Zollbefreiung erhält man wenn folgende Kriterien passen:

  • Zweck
    (siehe zollbefreite Möbel, sowie Zweckbindung)
  • Empfänger
    (siehe Voraussetzungen)
  • Kategorie der Gegenstände
    (siehe zollbefreite Möbel)

 

Zollbefreite Möbel

Ausrüstung und Büromaterial (z.B. Büromöbel, Computer, Funk- und Suchgeräte) sind von den Zöllen nach Artikel 61 bis 65 Zollbefreiungsverordnung befreit, wenn:

  • Die Waren unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten werden
  • Die Waren ausschließlich für den eigenen Betrieb Ihrer Organisation und für die Verwirklichung Ihrer karitativen bzw. humanitären Beweggründe verwendet werden

    zulässiger Sonderfall: handelt sich um gelegentlich stattfindende Wohltätigkeitsveranstaltungen, deren Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

Voraussetzungen

  • Sie sind eine begünstigte Organisation (staatliche oder andere von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege)
  • Sie sind keine begünstigte Organisation:

Sie benötigen für die Anerkennung einer zollfreien Einfuhr eine gesonderte Ermächtigung, die beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist

Zollbefreiung

Für die Wohlfahrtspflege sind solche Waren von den Zöllen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c) Zollbefreiungsverordnung befreit.

In der Zollanmeldung hat der Anmelder den Sachverhalt darzustellen, aus dem sich die Zollbefreiung ergibt (z.B. “zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt”).

PDF: Zollbefreiungsverordnung  | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Zweckbindung

Außer zu den oben genannten Zwecken darf die betreffende wohltätige Organisation die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person oder Organisation überlassen, d.h. sie darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.

Endet die Zweckbindung automatisch nach einer bestimmten Anzahl an Jahren?
Leider nein !

Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von den Waren ist ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde zulässig, wenn

  1. sie von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden
  2. sie von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten werden und mit denen auf  gelegentlich stattfindenden  Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen
  3. es an eine zur abgabenfreien Einfuhrberechtigte Organisation geht, sofern die betreffenden  Waren,  Ausrüstungen  und  Materialien  von  dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die ebenfalls die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar  zu  dem  zum  Zeitpunkt des  Verleihs,  der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behördenfestgestellt oder anerkannt werden.

Sobald diese Befreiungsvorschriften nicht mehr zutreffen, und man die Waren anderweitig verleihen, vermieten oder verkaufen will, müssen die zuständigen Behörden darüber unterrichtet werden. Dann würden ggf. doch noch zu diesem Zeitpunkt die Einfuhrabgaben nacherhoben werden. Das hängt dann vermutlich sehr von dem derzeitigen Wert des Gegenstandes ab …

Ablauf

a.) Versand über Spedition

Vollmacht an die Spedition mit Sendungsdetails. Die Spedition übernimmt die Zollanmeldung.
Wichtig für die Zollbefreiung, die Angabe des EU-Codes:  C20!

 

b.) Privater Versand (Eigentransport)

Internetzollanmeldung/ Schriftliche Zollanmeldung im Einfuhrzollamt

Auch hier wichtig für die Zollbefreiung, die Angabe des EU-Codes:  C20!

 

Detailierte Informationen

und weiterführende Links direkt auf der Seite vom Deutschen Zoll / Import Sachspenden

Ein großes Lob an den Deutschen Zoll!
Der hat eine sehr gut gemachte, mit vielen Erklärungen versehene, Internetpräsenz.

 

weitere Fragen

Was, wenn man Sachspenden aus einem anderen Nicht-EU-Land importiert?

Will man Z.B. Gegenstände aus Russland holen, stellt sich die Frage,
“muß man dann in allen Ländern die man durchfährt die Zollbestimmungen kennen oder nur die deutschen Zollbestimmungen, wenn Deutschland das Zielland ist” ?
Die Antwort: Nur aus Deutschland. Für die Durchfahrt fallen keine Abgaben in den jeweiligen Ländern an. Das Zielland wird bei der Anmeldung mit angegeben. Das würde dann aber auch die Spedition alles regeln.

 

Unterscheidung: Wohlfahrt / Gemeinnützig

Das eine Zollfreiheit nur für “anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege” gilt wundert mich, bzw. frage ich mich was mit den anderen gemeinnützigen Einrichtungen ist. Innerhalb Deutschlands ist nämlich die Wohlfahrtspflege bezüglich Spenden kein eigener Bereich sondern wird (wie alle anderen gemeinnützigen Einrichtungen) nur den “Gemeinnützigen” zugeordnet.
Warum also innerhalb Deutschlands alle (vom Finanzamt anerkannten) Gemeinnützigen Spenden erhalten können, aber EU-Aussengrenzüberschreitend nur der Teil der Wohlfahrt, leuchtet mir nicht ein.
Oder hab ich das nicht verstanden? Können anerkannt gemeinnützige Organisationen auch Sachspenden zollfrei erhalten?
Auf zoll.de steht: „Andere, nicht begünstigte Organisationen der Wohlfahrtspflege, benötigen für die Anerkennung einer zollfreien Einfuhr eine gesonderte Ermächtigung, die beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.“
Ich vermute, dass diese Erlaubnis sehr einfach zu beantragen ist. Voraussetzung ist hier laut der Zollbefreiungsverordnung:
„Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.“
Sofern die anerkannt gemeinnützigen Organisationen das gewährleisten können, dürfte einer Erlaubniserteilung nichts entgegenstehen.

 


Dieser Artikel konnte aufgrund des ehrenamtlichen Engagements von Ronja erstellt werden

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert